Allgemeine Geschäftsbedingungen Alberto Bikes, Ootmarsumer Weg 79, 48527 Nordhorn 1. Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Kaufverträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich der Nebenabsprachen oder sonstigen Absprachen bezüglich der Kaufverträge und Serviceaufträge als zwischen den Parteien geltend vereinbart worden. 2. Vertragsabschluss Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt bzw. die Bestellung mit einer den Gegenstand betreffenden Anzahlung angezeigt oder die Lieferung ausgeführt ist. Die Lieferung innerhalb des Ladengeschäfts wird mit Erstellung einer Barver-kaufsquittung belegt. Bei Lieferung außerhalb des Ladengeschäfts genügt die vom beauftragten Logistikunternehmen aufgenommene Bestätigung des Käufers über den Erhalt der Ware. Sämtliche Erklärungen, Zusicherungen und Nebenabreden einschließlich anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedürfen für Ihre Gültigkeit der schriftlichen Form. 3. Preise und Zahlung 3.1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. MwSt. (Kaufpreis). Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Der Kaufpreis und der Preis für die zusätzlichen Leistungen sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. der zusätzlichen Leistung fällig. 3.2. Der Kaufpreis ist in bar zu leisten bzw. durch entsprechende EC-Karten-Zahlung direkt vor Ort auszugleichen. 3.3. Bei Nichtabnahme eines lt. Kaufvertrages gestellten Kaufgegenstandes hat der Verkäufer das Recht, Schadenersatz zu verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt 15% des Kaufpreises, es sei denn, der Käufer weist nach, daß der Schaden niedriger oder gar nicht entstanden ist. 3.4. Reparatur-Kostenaufstellungen haben eine Gültigkeit von 15 Werktagen. Danach können ggf. Mehrkosten durch Preisschwankungen am Markt bzw. durch Lieferanten entstehen. 3.5. Stellt sich bei der Durchführung der Serviceleistung heraus, daß zur Behebung des Schadens weitere Arbeiten notwendig sind, so gilt der Auftrag hierfür als erteilt, wenn er 10% des geschätzten Nettoauftrages nicht übersteigt und der Kunde nicht widersprochen hat. 4. Lieferung Die Lieferfrist beginnt mit dem Kaufvertragsabschluss. Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, so kann der Käufer daraus keine Ansprüche herleiten. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs/Vertriebs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufsumme im Eigentum des Verkäufers. 5.2. Für den Verleih von Gegenständen gelten die im Leihvertrag unterschriebenen Vertrags-bedingungen. 6. Gewährleistung 6.1. Der Verkäufer leistet für die Dauer von 24 Monaten ab Übergabe Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes ent-sprechende Fehlerfreiheit. Während dieser Dauer hat der Käufer Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Fehlern, die nicht im Rahmen eines üblichen Vorgangs aufgrund der zumutbaren physikalischen Eigen-schaften des Gegenstandes beruhen und den durch sie an anderen Teilen des Kauf-gegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Für die bei der Nachbesserung ausgetauschten Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Für gebrauchte, funktionsfähige Artikel beträgt die Gewährleistung 12 Monate, für Reparaturen beträgt die Gewährleistung 6 Monate. Verschleiss bzw. Verschleissteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen 6,2. In den ersten sechs Monaten ab Kauf bzw. ab Montage von Ersatzteilen, muss der Händler nachweisen, dass das Produkt nicht schon beim Kauf den Fehler hatte. Kann er nicht nachweisen, dass das Produkt beim Kauf in Ordnung war, wird automatisch davon ausgegangen, dass der Fehler von Anfang an existierte. Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweispflicht um und der Kunde muss nachweisen, dass der Fehler schon von Anfang an bestand. 6.3. Tritt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungpflicht ein Fehler an einem Teil auf, für das der Hersteller die Gewährleistung verlängert hat, so hat der Käufer nur Anspruch auf den „Gegenstand“, nicht aber auf Übernahme der Montagekosten. 6.4. Der Käufer hat das Recht, nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Kaufvertrages ( Wandlung ) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, wenn es dem Verkäufer nach dreimaligen Versuchen (Arbeiten während der Gratisinspektion im Rahmen des Neuerwerbs eines Fahrrades gelten nicht als Versuch) nicht gelungen ist, den Fehler zu beheben. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. 6.5. Wählt der Käufer die Wandlung, so vermindert sich der zurückzuzahlende Betrag gemäß Ziffer 5.2. Abs. 3 oder bei Motorfahrzeugen für jede vom Käufer gefahrene 100km, begonnene 100km gelten als volle 100km, um jeweils 1% des Kaufpreises. 6.6. Der Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, wenn der aufgetretene Fehler in einem ursächlichen Zusammenhang damit steht, daß der Käufer einen offen-kundigen Fehler nicht unverzüglich angezeigt hat, oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wurde, oder der Kaufgegenstand in einer von dem Hersteller nicht genehmigten Weise verändert wurde, oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat, oder der obligatorischen ersten Inspektion zur korrekten Neujustage der einzelnen Teile am Kaufgegenstand nicht nachkommt ( Zi. 7.2.). Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. 7. Erste Inspektion 7.1. Die erste Inspektion im Rahmen des Neuerwerbs eines Fahrrades ist gratis und bindend. 7.2. Der Termin zur ersten Inspektion ist ein Pflichttermin nach 500 km, der nach Lieferung des Fahrrades wahrgenommen werden muß. Die Ursache der ersten Inspektion liegt in der Nachbesserung und -Einstellung der mechanischen Teile und deren ursächlichen physikalischen Eigenschaften, die im Rahmen einer ersten starken Beanspruchung des Materials auftreten können. Sonderveinbarungen sind schriftlich niederzulegen. 8. Kauf und Reparatur 8.1. Als Kostenaufstellung wird ausschließlich nur gewertet, was als „Kostenaufstellung“ gesondert beschrieben wird. Kostenaufstellungen bedürfen der schriftlichen Form. Eine ungefähre Ermittlung des zu erwartenden Preises einer in Auftrag gegebenen Serviceleistung wird nicht als Kostenaufstellung gewertet und ist nicht bindend im Sinne einer Kostenaufstellung. 8.2. Verlangt der Kunde die Erstellung einer „Kostenaufstellung“, so hat er den dafür erforderlichen Aufwand zu bezahlen. Diese Kosten werden mit der Reparatur nicht verrechnet, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Verkäufer ist an die Kostenaufstellung, bis zum Ablauf von 15 Werktagen nach seiner Abgabe, gebunden. 8.3. Stellt sich bei der Durchführung der Serviceleistung heraus, daß zur Behebung des Schadens weitere Arbeiten notwendig sind, so gilt der Auftrag hierfür als erteilt, wenn er 10% des geschätzten Nettoauftrages nicht übersteigt und der Kunde nicht widersprochen hat. 8.4. Überschreitet der Käufer bzw. Kunde im Rahmen eines Serviceauftrages, den vereinbarten Abholungstermin des Servicegegenstandes ohne schriftliche Sonderabsprache um mehr als 2 Tage, so wird ab dem dritten Tag nach dem vereinbartem Abholungstermin eine Aufbewahrungsgebühr von 5,00 € pro Tag erhoben auch die Haftung für Beschädigung und Verlust ist nach Ablauf dieser Frist auf Vorsatz beschränkt Wird der Gegenstand nach 30 Tagen nicht abgeholt, so geht er durch Handschenkung durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB) in das Eigentum des Verkäufers über. Vorher erfolgt mindestens eine schriftliche Aufforderung. Sonderabsprachen zur Außerkraftsetzung dieser Klausel bedürfen der schriftlichen Form auf dem Serviceauftrag. 8.5. Ist ein Gegenstand bei Einlieferung zu einem Servicetermin im Rahmen einer optischen Bewertung des Servicebeauftragten unzumutbar verschmutzt, so hat der Servicebeauftragte das Recht ohne vorherige Absprache einen gesonderten Zuschlag in Höhe von 22,50 € für die Reinigung des Gegenstandes im erforderlichen Arbeitsbereich zu verlangen. 9. Haftung Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer nur für Schäden, die er oder seine Betriebsangehörigen dem Käufer vorsätzlich oder grob fahrlässig zugeführt haben. Soweit der Verkäufer für Schäden haftet, die bei Servicearbeiten am Kaufgegenstand entstanden sind, ist seine Ersatzpflicht auf die kostenlose Instandsetzung beschränkt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Schaden unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust oder Beschädigung von lose mit Fahrrädern oder Teilen verbundene Gegenstände, die im Fahrradgeschäft verbleiben, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. 10. Erfüllungsort und Sitz Erfüllungsort für alle Vertragsleistungen ist der Sitz des Verkäufers. Der Sitz des Verkäufers ist Nordhorn. 11. Erhaltungsklausel Die vollständige oder Teilnichtigkeit irgendeiner Klausel der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. 12. Gerichtsstandsklausel Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, gilt – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Verkäufers als vereinbart. 13. Rechtswahl Zwischen den Parteien gilt in jeglicher Hinsicht, einschließlich der Gerichtsstands-klausel und der Formerfordernisse, deutsches Recht als vereinbart.